Wie durch Presseberichte bekannt wurde, hat der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt am 12. Januar begonnen, die AfD-Sachsen-Anhalt als sog. Verdachtsfall zu behandeln. Grundlage dafür soll ein Gutachten sein, das Aussagen von Repräsentanten der AfD-Sachsen-Anhalt zusammenträgt.
Dazu hat der Landesvorstand der AfD-Sachsen-Anhalt einstimmig folgende Erklärung beschlossen: „Unser Landesverband bekennt sich nicht nur zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie in § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes konkretisiert wird; durch unser Handeln erfüllen wir die freiheitlich-demokratische Grundordnung mit Leben und stärken so die Demokratie!
Wir verteidigen das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in freien und geheimen Wahlen auszuüben (§ 4 Abs.2 lit. a), indem wir dem Wähler eine Alternative bieten und uns z. B. gegen Bestrebungen wehren, die kommende Landtagswahl komplett als Briefwahl durchzuführen. Wir leben das Recht auf parlamentarische Opposition (§ 4 Abs. 2 lit. c) und ebenso die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (§ 4 Abs. 2 lit. d), indem wir im Landtag die einzige echte Opposition bilden und die Regierung genau kontrollieren!
Die Beobachtung der AfD-Sachsen-Anhalt durch den Verfassungsschutz dagegen ist nichts anders als der Missbrauch einer Regierungsbehörde zur Niederhaltung der demokratischen Opposition! Die Regierung zieht durch diese Maßnahme den Verdacht auf sich, dass sie Willkürherrschaft nicht ausschließt (§ 4 Abs. 2 lit. f), das Recht zur Bildung einer Opposition nicht achtet (§ Abs. 2 lit. c) und somit selbst verfassungsfeindlich agiert. Die AfD-Sachsen-Anhalt kann überhaupt nur dann als rechtsextrem erscheinen, wenn man die Verfassung selbst in einer linksextremen Weise interpretiert. Diese Entwicklung erfüllt uns mit großer Sorge.
Die Beobachtung der AfD-Sachsen-Anhalt ist ein Angriff auf die Demokratie selbst. Dass die Regierung jetzt V-Leute in eine Oppositionspartei einschleusen und Telefongespräche abhören kann, erinnert auf dem Gebiet der ehemaligen DDR an Zeiten vor 1989.
Es ist deshalb unsere Aufgabe, nicht nur zur Verteidigung unserer selbst, sondern auch zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz vorzugehen. Wir werden klagen, denn wir vertrauen auf die Unabhängigkeit der Gerichte (§ 4 Abs. 2 lit. e) und auf die Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz (§ 4 Abs. 2 lit. b). Notfalls verteidigen wir die Verfassung auch gegen den Verfassungsschutz. Wir sind der eigentliche Verfassungsschutz in diesem Land!